drohender erheblicher Gefahren, auf Obhut anvertrauter Sachen usw. gemäss der Stellung und des in die angestellte Person gesetzten Vertrauens in einem dem Vertrag entsprechenden Masse nach Treu und Glauben erwartet werden darf (ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330a OR, 4. Aufl. 2006, N. 7 zu Art. 321a OR). Dazu gehört beispielsweise, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit nicht zu diffamieren. Die eigenen berechtigten Interessen der angestellten Person stellen die Grenzen der Treuepflicht dar (vgl. AGVE 2017, S. 226, Erw. II/2.4.1 mit Hinweisen).