Aus seinen Ausführungen anlässlich der Parteibefragung lässt sich insbesondere schliessen, dass er den bestehenden Rollenkonflikt nicht ansatzweise verstanden hat (vgl. Protokoll, S. 6 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seiner dezidierten Haltung gegen die behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen von vornherein am nötigen Willen zur Verbesserung seines Verhaltens gefehlt hätte, das Vertrauensverhältnis zum Beklagten dadurch bereits nachhaltig erschüttert war und sich eine Mahnung mit Ansetzen einer Bewährungszeit daher als unnütz erwiesen hätte (siehe auch hinten Erw. 4.2).