Dass sich seine Ansprache negativ auf das Anstellungsverhältnis auswirken könnte, war dem Kläger somit durchaus bewusst (vgl. Protokoll, S. 6). Auch gab er anlässlich der Parteibefragung zu, dass die Kündigung für ihn nicht überraschend kam (Protokoll, S. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint seine Erklärung, wonach er aus dem Mahnschreiben nicht habe erkennen können, dass sich die Abmahnung auch auf ausserschulisches Verhalten beziehe (Klage, S. 12; vgl. Protokoll, S. 3, 5), daher wenig glaubwürdig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Kläger klar war, was von ihm - 17 -