Dies zeigt sich auch anhand des Interviews mit dem E. vom tt.mm. 2021, worin der Kläger äusserte, es gelte seinen Job und seine Ansichten als Privatperson klar zu trennen. [...] (Klagebeilage 11; siehe dazu hinten Erw. 3.3.2). Ausserdem lässt sich aus seiner Ansage anlässlich der Kundgebung vom tt.mm. 2021, wonach er mit seiner Rede sicher seine Anstellung riskiere (siehe hinten Erw. 3.3.3), schliessen, dass er sich über eine mögliche Zuwiderhandlung gegen die seitens des Beklagten aufgestellten Grundsätze im Klaren gewesen sein dürfte. Dass sich seine Ansprache negativ auf das Anstellungsverhältnis auswirken könnte, war dem Kläger somit durchaus bewusst (vgl. Protokoll, S. 6).