Insofern ist plausibel, dass dabei auch die Art und Weise, wie sich eine Lehrperson öffentlich äussert, Gegenstand der Diskussionen war, auch wenn sich der Kläger – bezeichnenderweise – nicht mehr an den Inhalt dieser Gespräche zu erinnern vermochte (vgl. Protokoll, S. 8, 12). Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt sich jedenfalls erkennen, dass das Auftreten des Klägers in der Öffentlichkeit ein fortwährendes Thema war. Er dürfte somit erkannt haben, dass auch seine öffentlichen Äusserungen und Auftritte unter besonderer Beobachtung stehen. Dies zeigt sich auch anhand des Interviews mit dem E. vom tt.mm.