Es mag sein, dass der Rektor in diesem Zusammenhang dem Kläger kommuniziert hat, er könne ihm in Bezug auf den Inhalt seiner Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nichts vorschreiben (vgl. Protokoll, S. 2, 12). Allerdings leuchtet es ein, dass er nicht ohne Grund immer wieder auf den Kläger zuging, um dessen Verhalten zu thematisieren. Insofern ist plausibel, dass dabei auch die Art und Weise, wie sich eine Lehrperson öffentlich äussert, Gegenstand der Diskussionen war, auch wenn sich der Kläger – bezeichnenderweise – nicht mehr an den Inhalt dieser Gespräche zu erinnern vermochte (vgl. Protokoll, S. 8, 12).