Dem Kläger muss bewusst gewesen sein, dass sich ausserschulisches Verhalten unter Umständen nicht mit seiner Anstellung als [...]lehrer vereinbaren lässt und eine entsprechende Zurückhaltung erforderlich ist. Darauf deutet zunächst seine Aussage hin, wonach es sei nach seinen Fernsehauftritten jeweils zu Gesprächen zwischen ihm und dem Rektor gekommen sei und dieser die Auftritte an sich kritisiert habe (vgl. Protokoll, S. 2). Es mag sein, dass der Rektor in diesem Zusammenhang dem Kläger kommuniziert hat, er könne ihm in Bezug auf den Inhalt seiner Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nichts vorschreiben (vgl. Protokoll, S. 2, 12).