Im Zeitpunkt der Mahnung konnte der Beklagte zudem nicht antizipieren, dass der Kläger – als Lehrperson der B. erkennbar – öffentlich auftreten und sich derart in der Öffentlichkeit exponieren würde. Insofern leuchtet es ein, dass der Fokus in der Mahnung hauptsächlich auf schulische Vorgänge gerichtet war. In der Gesamtbetrachtung ist die Erwartungshaltung des Beklagten daher als genügend klar zu beurteilen. Dem Kläger muss bewusst gewesen sein, dass sich ausserschulisches Verhalten unter Umständen nicht mit seiner Anstellung als [...]lehrer vereinbaren lässt und eine entsprechende Zurückhaltung erforderlich ist.