beruflichen Aufgaben an die Adresse des Klägers im Gesamtkontext so zu verstehen, dass diese Trennungspflicht sein Auftreten und seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit umfasst, zumal der für den Arbeitgeber wichtige Grundsatz der Trennungspflicht ausdrücklich formuliert und durch die Verwendung des Begriffs "namentlich" deutlich gemacht wurde, dass es sich gerade nicht um eine abschliessende Aufzählung handelte. Im Zeitpunkt der Mahnung konnte der Beklagte zudem nicht antizipieren, dass der Kläger – als Lehrperson der B. erkennbar – öffentlich auftreten und sich derart in der Öffentlichkeit exponieren würde.