Zudem wird in der Mahnung darauf hingewiesen, dass der Kläger als Co-Präsident des G. zusätzlich in der Öffentlichkeit stehe, was verdeutlicht, dass es dem Beklagten wichtig war, dass der Kläger nicht nur schulintern, sondern aufgrund seiner besonderen Stellung als Angestellter einer kantonalen Schule auch in Bezug auf ausserschulische Aktivitäten Berufliches und Privates strikt trennt. Angesichts dessen ist die Forderung des Beklagten nach einer Trennung von privaten Ansichten und - 16 -