Aus der Mahnung ergibt sich insgesamt jedoch ohne Weiteres, dass es dem Beklagten auch um das Auftreten des Klägers und seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit ging, ansonsten er die Teilnahme an einer illegalen Demonstration oder insbesondere die Äusserungen des Klägers etwa auf Facebook nicht beanstandet hätte. Zudem wird in der Mahnung darauf hingewiesen, dass der Kläger als Co-Präsident des G. zusätzlich in der Öffentlichkeit stehe, was verdeutlicht, dass es dem Beklagten wichtig war, dass der Kläger nicht nur schulintern, sondern aufgrund seiner besonderen Stellung als Angestellter einer kantonalen Schule auch in Bezug auf ausserschulische Aktivitäten