Es trifft zwar zu, dass die zur Präzisierung der Trennung von privaten Ansichten und den beruflichen Aufgaben vorgenommene, beispielhafte Aufzählung des vom Kläger erwarteten Verhaltens allfällige ausserschulische respektive öffentliche Auftritte und Aktivitäten nicht explizit aufführte. Aus der Mahnung ergibt sich insgesamt jedoch ohne Weiteres, dass es dem Beklagten auch um das Auftreten des Klägers und seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit ging, ansonsten er die Teilnahme an einer illegalen Demonstration oder insbesondere die Äusserungen des Klägers etwa auf Facebook nicht beanstandet hätte.