Bestimmt formuliert ist dagegen der Vorwurf, der Kläger habe seinen geschäftlichen E-Mail-Account benutzt, um beim gesamten Kollegium der B. für das "Referendum zum Covid-19-Gesetz" zu werben. Die betreffende E- Mail ist zwar ebenfalls nicht aktenkundig, allerdings ist unbestritten, dass der Kläger für die Bitte um Unterstützung seines politischen Anliegens seinen geschäftlichen E-Mail-Account verwendet hat, räumt er doch selbst ein, dass es günstiger gewesen wäre, das Kollegium via den privaten E- Mail-Account zu informieren (Klage, S. 5; siehe auch Protokoll, S. 3 f.).