Insofern kann er sich nicht auf den Standpunkt stellen, er dürfe als Privatperson auf Facebook alles sagen, was er denke (Protokoll, S. 4), wenn sich seine Aussagen negativ auf seine Vorbildfunktion als Lehrer und damit auf das Ansehen der B. auswirken könnten (vgl. nachfolgend Erw. 3.1 und 3.3.4.2). Die Äusserungen auf Facebook drücken seine Geringschätzung gegenüber den staatlichen Institutionen aus, welchen er als Lehrer jedoch selbst angehört. Ein derartiges Verhalten kann nicht toleriert werden, weshalb ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass diese Beanstandung in der Mahnung aufgeführt wurde.