auch in dieser Hinsicht nichts dokumentiert, allerdings gab der Kläger anlässlich der Parteibefragung zu, diese Ausdrücke verwendet zu haben (Protokoll, S. 4). Selbst wenn seine berufliche Funktion auf seinem Facebook- Profil nicht auf den ersten Blick erkennbar war, wäre sie dort offenbar ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen gewesen, was der Kläger selbst einräumt (vgl. Protokoll, S. 4). Insofern kann er sich nicht auf den Standpunkt stellen, er dürfe als Privatperson auf Facebook alles sagen, was er denke (Protokoll, S. 4), wenn sich seine Aussagen negativ auf seine Vorbildfunktion als Lehrer und damit auf das Ansehen der B. auswirken könnten (vgl. nachfolgend Erw.