Wenig konkret ist auch die in der Mahnung angebrachte Beanstandung, wonach das Verhalten des Klägers respektive die Äusserung seiner Ansichten in den vorherigen Monaten bei Drittpersonen negative Reaktionen ausgelöst habe. Angeführt wird dazu immerhin das Beispiel, dass er via Facebook auf unangemessene Weise seine Meinung geäussert und von "Scheissbullen" und "Faschistenstaat" gesprochen haben soll. Es ist zwar - 15 -