Zwar kann die Weigerung, einen ärztlichen Maskendispens vertrauensärztlich bestätigen zu lassen, die Treuepflicht tangieren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.19 vom 9. November 2020, Erw. II/4.3.3.6), jedoch wurde der Kläger erst nach Ergehen der Mahnung ultimativ dazu aufgefordert. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb dieser Punkt in der Mahnung hätte aufgeführt werden sollen, zumal der Kläger nicht dazu verpflichtet war, seinen Hausarzt von dessen Schweigepflicht zu entbinden.