Des Weiteren ist unbestritten, dass der Rektor den Kläger nach Einreichung des hausärztlichen Maskendispenses zunächst aufgefordert hat, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (Protokoll, S. 2, 9, 15). Die Aufforderung, sich diesbezüglich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erging erst nach den Herbstferien 2020, nachdem in den Schulen eine generelle Maskenpflicht eingeführt worden war (vgl. Protokoll, S. 15 f.). Zwar kann die Weigerung, einen ärztlichen Maskendispens vertrauensärztlich bestätigen zu lassen, die Treuepflicht tangieren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.19 vom 9. November 2020, Erw.