Dass der Beklagte den Kläger nach Bekanntwerden von dessen Teilnahme an der illegalen Demonstration von der [...]-Aufsicht dispensiert hat, weil er keine gesundheitlichen Risiken für die Schülerinnen und Schüler eingehen wollte, ist angesichts der damals herrschenden restriktiven Corona-Massnahmen jedoch nachvollziehbar (vgl. Protokoll, S. 13 f.). Daher lässt sich ein Zusammenhang zur geforderten Trennungspflicht nicht gänzlich von der Hand weisen. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Rektor den Kläger nach Einreichung des hausärztlichen Maskendispenses zunächst aufgefordert hat, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (Protokoll, S. 2, 9, 15).