lehrer in Erscheinung (vgl. Protokoll, S. 2 f., 8, 13 f.). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern er seine privaten Ansichten und die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten anlässlich dieser Demonstration nicht ausreichend getrennt haben soll. Dass der Beklagte den Kläger nach Bekanntwerden von dessen Teilnahme an der illegalen Demonstration von der [...]-Aufsicht dispensiert hat, weil er keine gesundheitlichen Risiken für die Schülerinnen und Schüler eingehen wollte, ist angesichts der damals herrschenden restriktiven Corona-Massnahmen jedoch nachvollziehbar (vgl. Protokoll, S. 13 f.).