2.5.4. Der Mahnung vom 14. September 2020 lässt sich entnehmen, dass der Hauptvorwurf gegenüber dem Kläger darin bestand, er trenne nicht strikt zwischen seinen privaten Anliegen und seinen beruflichen Aufgaben. Es werden dazu mehrere Vorkommnisse aufgeführt, doch sind diese teilweise relativ vage formuliert, so dass sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten lässt, worin der Beklagte konkret einen Verhaltensmangel des Klägers erblickte. Dies betrifft insbesondere den Hinweis auf seine Teilnahme an einer illegalen Demonstration mit anschliessender Dispensation von der [...]- Aufsicht sowie sein Arztzeugnis, welches ihn von der Maskentragpflicht entband.