 den wertefreien, ausgewogenen Fachunterricht;  das Akzeptieren schulischer Vorgaben wie Schutz- und Betriebskonzepte;  die ausschliesslich berufliche Nutzung schulischer Infrastruktur;  das Unterlassen der Verbreitung politischer Propaganda an der Schule, gegenüber irgendwelchen Schulangehörigen oder an irgendwelchen schulischen Veranstaltungen;  das professionelle Verhalten im Umgang und in der Diskussion mit allen Schulangehörigen. Dem Kläger wurde schliesslich die – gegebenenfalls fristlose – Kündigung für den Fall angedroht, dass er diesen Grundsätzen zuwiderhandle. - 14 -