Seine Überzeugung sei an der Schule fehl am Platz und mit seinem beruflichen Auftrag nicht kompatibel. Er werde daher an seine Pflicht ermahnt, seine privaten Überzeugungen aus seinen beruflichen Aufgaben herauszuhalten. Mit der Mahnung werde von ihm insbesondere im laufenden Schuljahr und im Grundsatz darüber hinaus die Trennung von privaten Ansichten und beruflichen Aufgaben verlangt. Dies erfordere namentlich: