Der Kläger macht im Übrigen nicht geltend, dass eine Bewährungsfrist in diesem Umfang als unverhältnismässig zu gelten hätte. Damit bleibt zu prüfen, ob die Mahnung vom 14. September 2020 in inhaltlicher Hinsicht genügend konkret oder – wie vom Kläger beanstandet – mangelhaft war. 2.5.3. In der Mahnung vom 14. September 2020 (Klagebeilage 6) wird auf diverse, zwischen dem Kläger und dem Rektor der B. geführte Gespräche und Diskussionen zu seinen privaten Aktivitäten und Ansichten, wie etwa - 13 -