Eine solche Bewährungszeit bewegt sich zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, ist aber unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rektor der B. mit dem Kläger im betreffenden Zeitraum mehrmals das Gespräch gesucht und die bestehende Problematik diskutiert hatte (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 30. November 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 2, 8, 11 ff.; vgl. Klage, S. 9), durchaus noch zumutbar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/2.3.2.2). Der Kläger macht im Übrigen nicht geltend, dass eine Bewährungsfrist in diesem Umfang als unverhältnismässig zu gelten hätte.