II/3.2.2). Die effektive Bewährungszeit zwischen der Mahnung vom 14. September 2020 und dem tt.mm. 2021, als der Kläger vom Beklagten zur beabsichtigten Kündigung angehört wurde, dauerte rund fünfeinhalb Monate. Eine solche Bewährungszeit bewegt sich zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, ist aber unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rektor der B. mit dem Kläger im betreffenden Zeitraum mehrmals das Gespräch gesucht und die bestehende Problematik diskutiert hatte (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 30. November 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 2, 8, 11 ff.;