Allerdings erscheint eine Bewährungszeit bis zum Ende des Schuljahrs und damit von über zehn Monaten als für den Kläger unzumutbar. Eine derart unverhältnismässig lange Bewährungszeit muss daher – analog den Fällen, in denen die Mahnung mit keiner bestimmten oder bestimmbaren Bewährungszeit verbunden wurde – in ihrer zeitlichen Wirksamkeit auf ein angemessenes Mass limitiert werden, um zu gewährleisten, dass sich der Kläger in Bezug auf die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht unzumutbar lange in Ungewissheit befindet (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2019.12 vom 13. Oktober 2020, Erw. II/3.3; WKL.2015.8 vom 30. September 2015, Erw. II/3.2.2).