2.5.2. Am 14. September 2020 wurde der Kläger schriftlich gemahnt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass "insbesondere im laufenden Schuljahr und im Grundsatz darüber hinaus" ein bestimmtes Verhalten von ihm gefordert wird. Daraus lässt sich schliessen, dass der Kläger konkret bis zum Ablauf des aktuellen Schuljahrs, mithin bis zum Ende der Sommerferien (vgl. § 7 Abs. 1 Schulgesetz), unter näherer Beobachtung stehen sollte. Damit wurde – entgegen seiner Auffassung – grundsätzlich eine bestimmte Bewährungsfrist festgelegt. Allerdings erscheint eine Bewährungszeit bis zum Ende des Schuljahrs und damit von über zehn Monaten als für den Kläger unzumutbar.