(ZGB; SR 210) weitere Ausnahmen ergeben können. Denkbar ist beispielsweise der Fall, bei welchem aus dem konkreten Verhalten der beschäftigten Person hervorgeht, dass sich das Ansetzen einer Bewährungszeit als unnütz erweisen würde, da sie unzweideutig erklärt oder auf andere Weise zu verstehen gibt, das bemängelte Verhalten nicht ändern zu wollen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2020.11 vom 17. Mai 2021, Erw. II/3.1; WKL.2019.12 vom 13. Oktober 2020, Erw. II/3.2).