Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beklagten und der Schlichtungskommission nicht gefolgt werden, wonach das Ansetzen einer Bewährungsfrist bei arbeitsvertraglichen Dauerpflichten obsolet wäre. Die Treuepflicht gilt zwar während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und unterliegt insofern keiner zeitlichen Befristung. Dies trifft auf die Bewährungszeit jedoch nicht zu. Der Ablauf der Bewährungsfrist hat entsprechend auch nicht zur Folge, dass die Treuepflicht entfällt, sondern dass es im Falle einer erneuten Treuepflichtverletzung in der Regel einer nochmaligen Mahnung bedarf.