(Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2017.9 vom 26. April 2018, Erw. II/2.3.2; WKL.2015.8 vom 30. September 2015, Erw. II/3.2.1). Üblich sind Bewährungszeiten von drei bis vier Monaten. Längere Bewährungszeiten dürften höchstens bei einer sehr engmaschigen Begleitung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Betracht fallen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/2.3.1). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beklagten und der Schlichtungskommission nicht gefolgt werden, wonach das Ansetzen einer Bewährungsfrist bei arbeitsvertraglichen Dauerpflichten obsolet wäre.