Was die mit der Mahnung zu verbindende Bewährungszeit anbetrifft, legt § 11 Abs. 1 lit. c GAL keine bestimmte Zeitdauer fest. Auf diese Weise wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ermöglicht, eine für den konkreten Fall angemessene Dauer anzusetzen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2013.20 vom 4. Juni 2014, Erw. II/4.3.1). Die Bewährungszeit muss dabei befristet oder zumindest bestimmbar gemacht werden.