In Bezug auf Lehrpersonen erweist sich eine Kündigung infolge mangelnden Vertrauensverhältnisses zumindest stets dann als gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Schule und damit letztlich dem Wohl der Schülerinnen und Schüler widerspricht. Fehlt eine tragfähige Vertrauensbasis als Grundlage einer Zusammenarbeit völlig, so ist ein geregelter Schulbetrieb nicht gewährleistet (Entscheid des Personalrekursgerichts 2-KL.2007.3 vom 30. April 2008, Erw. II/4.1 mit Hinweisen).