Es könne und dürfe nicht sein, dass Angestellte des Kantons in öffentlichen Auftritten gegen die Interessen des Kantons arbeiteten. Der Kläger habe sich klarerweise nicht einfach auf die Äusserung seiner persönlichen Meinung in einem normalen Rahmen beschränkt, sondern eine aktive und tragende Rolle in [...] eingenommen. Dies dürfe und könne der Kanton als Arbeitgeber nicht hinnehmen. Es werde daher bestritten, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgt sei.