Mit § 25 GAL bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Der Kläger habe sich mit seiner Anstellung als Lehrperson an einer öffentlichen Schule in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton befunden. Ausser Frage stehe auch das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses des Kantons, für das Funktionieren des öffentlichen Gesundheitssystems zu sorgen und die Bevölkerung vor der Pandemie zu schützen. Es könne und dürfe nicht sein, dass Angestellte des Kantons in öffentlichen Auftritten gegen die Interessen des Kantons arbeiteten.