Unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung sei erkennbar, dass der Kläger den Pfad der privaten Meinungsäusserung längst verlassen habe. Das treuwidrige Verhalten liege insbesondere in seinen aktiven, propagandistischen Auftritten. Mit seinem demonstrativen Umarmen von Personen auf dem Podium habe er sich in Widerspruch gesetzt zur eigenen Darstellung, wonach er das Schutzkonzept der Schule mittrage. Mit solchem Tun habe er auch seine Vorbildfunktion als Lehrperson verlassen. Mit § 25 GAL bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit.