Der Kläger habe ganz genau gewusst, wo der Hauptpunkt der ihm vorgeworfenen Verhaltensmängel gelegen habe. Daher irre er, wenn er davon ausgehe, es hätte eine erneute Abmahnung erfolgen sollen. Was für die Abmahnung gelte, treffe auch auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist zu. In keiner Phase der eskalierenden Situation habe sich der Kläger bezüglich seiner Treuepflichten einsichtig gezeigt, sondern sei in seiner neuen Rolle als Massnahme-Kritiker – unbeeindruckt von den Einwänden der Schulleitung – immer weiter vorangeschritten. Gegenüber dem Rektor habe der Kläger am tt.mm. 2021 denn auch klar bestätigt, dass er die Rede wiederholen und nicht aufhören werde.