Er habe innerhalb und ausserhalb der Schule eine Auffassung vertreten, die den Grundwerten, die sich in der Verfassung manifestierten, verpflichtet sei. Auch habe er die politische Neutralität der Schule gewahrt. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Einschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit. Als Lehrer einer staatlichen Schule habe er durch seine angemessene Kritik gegenüber dem Staat zu einer notwendigen demokratischen Auseinandersetzung beigetragen. Selbst der Rektor sei der Ansicht, dass dem Kläger bis vor dem öffentlichen [...] in Q. nichts vorzuwerfen sei. Folglich fehle es an Verhaltensmängeln gemäss § 11 Abs. 1 lit.