Gegenüber seinen Zuhörern habe er stets betont, dass er nicht im Auftrag der Schule spreche, sondern lediglich seine private Meinung kundtue. Seine Äusserungen und Aktivitäten hätten sich nicht gegen die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerichtet, sondern seien für einen verhältnismässigen Umgang mit Corona und für die Wahrung der verfassungsmässig garantierten Grundrechte erfolgt. Eine Schädigung und Vorführung des Beklagten habe nicht in seiner Absicht gelegen und habe auch nie stattgefunden. Er habe innerhalb und ausserhalb der Schule eine Auffassung vertreten, die den Grundwerten, die sich in der Verfassung manifestierten, verpflichtet sei.