Des Weiteren sei die Kündigung unverhältnismässig. Sämtliche dem Kläger vorgeworfenen Äusserungen und Aktivitäten fielen in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit. Dazu gehöre auch die Tatsache, dass jede Person ihre individuelle Ausdrucksweise habe und sich entsprechend in angemessener Weise kundtun dürfe. Der Kläger habe sich nach der ausgesprochenen Warnung vom 14. September 2020 strikt an die Trennung von Privatem und Beruflichem gehalten. Sämtliche seiner Äusserungen und Aktivitäten sowie seine Kritik gegenüber staatlichen Handlungsweisen seien in angemessener Art und Weise im Rahmen einer öffentlichen Debatte über eine Frage von generellem Interesse erfolgt.