Auftritte beziehe. Nachdem feststehe, dass ihm aufgrund seiner öffentlichen Auftritte und nicht wegen seines Verhaltens in der Schule gekündigt worden sei, hätte der Kündigung vom tt.mm. 2021 eine erneute Abmahnung vorausgehen müssen. Die Mahnung vom 14. September 2020 sei deshalb inhaltlich unverständlich und mangelhaft. Auch sei sie ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist erfolgt, obwohl § 11 Abs. 1 lit. c GAL dies zwingend vorsehe. Umstände, wonach vorliegend darauf habe verzichtet werden können, lägen nicht vor. Aufgrund der fehlenden Ansetzung einer Bewährungszeit erweise sich die Kündigung als unrechtmässig.