6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des früheren Personalrekursgerichts ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung auch neben demjenigen auf Zusprechung einer Entschädigung zulässig (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 575, Erw. I/3b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2013.1 vom 15. August 2013, Erw. I/5 mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wird damit begründet, dass im Hinblick auf das berufliche Fortkommen regelmässig ein eigenständiges, spezifisches Interesse der betroffenen Person an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses besteht.