4. Die in § 35 Abs. 2 Satz 3 GAL vorgesehene sechsmonatige Klagefrist, die ab Zustellung des Entscheids vom 5. Juli 2021, mit welchem der Beklagte die Kündigung des Klägers bestätigte (Klagebeilage 3), zu laufen begann, wurde mit Einreichung der Klage vom 17. Dezember 2021 (Postaufgabe: 18. Dezember 2021) auch ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Sommergerichtsferien vom 15. Juli 2021 bis 15. August 2021 ohne Weiteres eingehalten (§§ 28 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 2, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit.