Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen wird – wie vorliegend geschehen (Klagebeilage 4) – durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet (§ 3 Abs. 1 GAL). Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses stellt keine Verfügung dar (Umkehrschluss aus § 3 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen vom 13. Oktober 2004 [VALL; SAR 411.211]), sondern eine vertragliche Erklärung. Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtsbegehren der Parteien im Klageverfahren zu behandeln (§ 36 Abs. 1 lit. a GAL). 3. Das in § 35 Abs. 1 GAL vorgeschriebene Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt.