6. An der Verhandlung vom 30. November 2022 hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seitens des Beklagten C., Rektor der B., zur Sache befragt. Alsdann konnten die Parteien im Rahmen von Schlussvorträgen zum Beweisergebnis Stellung nehmen. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse unter anderem zwischen dem Kanton und den Lehrpersonen an kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz vom -4-