4. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde zu einer Hauptverhandlung mit Parteibefragung auf den 30. November 2022 vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, die in seiner Stellungnahme an die Schlichtungskommission vom 15. April 2021 erwähnte schriftliche Androhung einer Abmahnung vom 11. August 2020 einzureichen. Des Weiteren wurden die Parteien über das Beweisthema der Befragung und die Beweislastverteilung aufgeklärt. 5. Mit Eingabe vom 19. September 2022 reichte der Beklagte das einverlangte Schreiben vom 11. August 2020 ein.