B. 1. Mit Gesuch vom 24. März 2021 an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission) beantragte A. unter anderem die Feststellung, dass die Kündigung vom tt.mm. 2021 widerrechtlich erfolgt und ihm deshalb eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'696.30 brutto zu bezahlen sei. 2. Am 31. Mai 2021 empfahl die Schlichtungskommission den Parteien (Datum Versand: 1. Juli 2021), die Kündigung vom tt.mm. 2021 sei aufrechtzuerhalten. 3. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 hielt der Rektor der B. an der Rechtmässigkeit der am tt.mm. 2021 per 31. Juli 2021 ausgesprochenen Kündigung fest.