2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 306.00, gesamthaft Fr. 2'106.00, sind zu 2/3 von den Klägerinnen und zu 1/3 von der Gemeinde Q. mit Fr. 702.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Klägerinnen (Vertreter) die Beklagte (Gemeinderat Q.) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten