2. Bei diesem Ergebnis und mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: SPÜHLER/ TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 N 8). - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für das Schuljahr 2021/2022 einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 319.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.