Der von den Klägerinnen vorgebrachte Ansatz von Fr. 0.70 pro gefahrener Kilometer ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 4 des Schulweg-Reglements), ebenso wenig die angenommene (einfache) Fahrstrecke von 2 km (vgl. die Berechnung der entsprechenden Wegstrecke auf dem Online-Kartendienst www.google.ch/maps). Diese Fahrstrecke muss jeweils doppelt zurückgelegt werden, da die Klägerin 2 die Strecke nicht nur für den Transport der Klägerin 1 hinfährt, sondern (ohne die Klägerin 1) auch wieder zurück. Daher ist von einer Gesamtdistanz von 4 km auszugehen. - 15 -